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Der Personalrat

Die Personalrat ist an den Entscheidungen der Dienststelle insbesondere in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten zu beteiligen.

 

Woran der Personal genau zu beteiligen ist, regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder in umfangreichen Katalogen oder mittels einer Generalklausel.

 

Mitbestimmen dürfen die die Personalräte bei der Einstellung und Verbeamtung sowie bei der Kündigung von Angestellten, der Entlassung eines Beamten und Beförderungen, Versetzungen und Höhergruppierungen. Außerdem bestehen Mitbestimmungsrechte in organisatorischen Angelegenheiten, soweit gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen nicht bestehen. Das umfasst etwa Beginn und Ende der täglich Arbeitszeit, Richtlinien zur Beurteilung und Beförderung für Arbeitnehmer. Diese Mitbestimmung realisiert sich in der Regel in Dienstvereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststelle.

 

Zu unterscheiden von der Mitbestimmung, d.h. eine Maßnahme darf nur mit Zustimmung des Personalrats durchgeführt werden, sind die Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte der Personalvertretungen im öffentlichen Dienst. Dabei weisen das Bundespersonalvertretungsgesetz und die einzelnen Personalvertretungsgesetze der Länder erhebliche Unterschiede auf.

 

Zu beachten gilt aber, dass im öffentlichen Dienst das Primat des politisch Verantwortlichen gilt. Insoweit ist die Stellung des Personalrats nicht so stark wie die des Betriebsrates in der Privatwirtschaft.

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