Das Oberverwaltungsgericht verneinte im konkreten Fall die Schulungsbedürftigkeit eines Ersatzmitglieds des Personalrats:
"Es mag zwar davon ausgegangen werden können, dass Grundschulungen grundsätzlich für alle (regulären) Mitglieder des Personalrates als erforderlich anzusehen sind. Dies kann nach Auffassung des Senats für Ersatzmitglieder nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr ist insoweit im jeweiligen Einzelfall der Frage nachzugehen, ob eine Grundschulung als erforderlich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann nach Auffassung des Senats auch auf die zum Betriebsverfassungsrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgegriffen werden." (Beschluß vom 19.09.2001 - 7 ABR 32/00)
OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.04.2008, 18 LP 2/07
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte