Da der Kläger selbst der Kurzarbeit nicht zugestimmt hatte und das Direktionsrecht zur Einführung von Kurzarbeit nicht ausreicht, gestand das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.10.2006 - 1 AZR 811/05, Volltext) dem klagenden Mitarbeiter einer Krankenkasse die Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und seinem regulären Entgelt zu.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt