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04.01.2009
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Kurzarbeit - auch ohne Personalrat?

Kurzarbeit im öffentlichen Dienst, gibt es das überhaupt? Ja, das gibt es. Zwar nicht bei Bund, Ländern und Gemeinden, aber bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Sozialversicherungsträgern oder Landesbanken. Die Rechtslage ist komplizierter als bei der Mitbestimmung bei Kurzarbeit durch den Betriebsrat in einem kurzarbeitenden Unternehmen. Denn in Bund und Ländern existieren unterschiedliche gesetzliche Regeln für die Beteiligung des Personalrats.

Kurzarbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats oder der Betriebsvertretung, wenn das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung findet (z.B. bei Betriebskrankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern).

Anders als im Betriebsverfassungsgesetz fehlt nämlich eine Regelung, die die "vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" der Mitbestimmung des Personalrats unterwirft.

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht erfasst wie der nahezu gleichlautende Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur die tägliche Lage der Arbeitszeit und nicht das vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeitvolumen (so BAG vom 10.10.2006 Aktenzeichen 1 AZR 811/05).

Einzelne Landespersonalvertretungsgesetze unterwerfen aber auch die Verkürzung der Arbeitszeit ähnlich wie im Betriebsverfassungsrecht ausdrücklich der Mitbestimmung (BVerwG vom 22.05.2006 Aktenzeichen 6 PB 15/05 zu § 65 Abs. 1 Nr. 1 SAPersVG). In NRW ist die Rechtslage leider wie im Bund ausgestaltet: Das LPVG NRW 2007 sieht keine Mitbestimung des Personalrats vor.

Warum die Mitbestimmung bei Kurzarbeit so wichtig ist? Das Bundesarbeitsgericht hat angedeutet, dass eine betriebsbedingte Kündigung wegen des Vorrangs von Kurzarbeit unwirksam sein könnte - wenn der Betriebsrat (bzw. Personalrat) diese durch sein Initiativrecht verlangt hat.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


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