Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin vom 07.09.2005 - Aktenzeichen: 60 A 12.05) unterfällt der Einsatz von Beschäftigten gemäß § 16 Abs 3 SGB 2 in einer Dienststelle dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung.
Lediglich das VG Oldenburg (vom 22.06.2005 Aktenzeichen 9 A 1738/05) und das VG Frankfurt waren bisher anderer Meinung. Die Beschäftigung von Hilfsbedürftigen nach § 16 Abs 3 SGB 2 führe nicht zu einer Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen gem § 65 Abs 2 Nr 1 NPersVG (PersVG ND), so das Verwaltungsgericht Oldenburg. Allerdings habe der Personalrat mitzubestimmen bei der Entscheidung, ob und in welchen Tätigkeitsfeldern die Dienststelle Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs 3 SGB 2 zur Verfügung stellt (§ 64 Abs 3 NPersVG (PersVG ND). Das VG Frankfurt (vom 07.11.2005 - Aktenzeichen: 23 L 2361/05) ist der Ansicht, dass die Einstellung nicht mitbestimmungspflichtig sei, weil die Beschäftigung allein auf sozialrechtlicher Grundlage erfolge.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Personalvertretungsrecht.de
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