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12.05.2006
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Ein-Euro-Jobs: Die Einstellung von 1-Euro-Jobbern ist mitbestimmungspflichtig

so jedenfalls die Mehrheit der bisher vorliegenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht Mainz (24.06.2005 Aktenzeichen 5 K 193/05.MZ) im Hauptsacheverfahren entschieden hatte, dass die Beschäftigung von Arbeitskräften in einer Gemeinde im Rahmen der so genannten Ein-Euro-Jobs als Einstellung im Sinne des § 78 Abs 2 Nr 1 PersVG RP idF vom 26.09.2000 zu werten sei, beschloss auch das Verwaltungsgericht Gießen (Beschluss vom 30.09.2005 Aktenzeichen: 22 L 1267/05), dem Personalrat stehe bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von "Ein Euro Jobs" im Sinne des SGB 2 § 16 Abs 3 ein Mitbestimmungsrecht gem PersVG HE § 77 Abs 1 Nr 2 Buchst a zu.

Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin vom 07.09.2005 - Aktenzeichen: 60 A 12.05) unterfällt der Einsatz von Beschäftigten gemäß § 16 Abs 3 SGB 2 in einer Dienststelle dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung.

Lediglich das VG Oldenburg (vom 22.06.2005 Aktenzeichen 9 A 1738/05) und das VG Frankfurt waren bisher anderer Meinung. Die Beschäftigung von Hilfsbedürftigen nach § 16 Abs 3 SGB 2 führe nicht zu einer Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen gem § 65 Abs 2 Nr 1 NPersVG (PersVG ND), so das Verwaltungsgericht Oldenburg. Allerdings habe der Personalrat mitzubestimmen bei der Entscheidung, ob und in welchen Tätigkeitsfeldern die Dienststelle Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs 3 SGB 2 zur Verfügung stellt (§ 64 Abs 3 NPersVG (PersVG ND). Das VG Frankfurt (vom 07.11.2005 - Aktenzeichen: 23 L 2361/05) ist der Ansicht, dass die Einstellung nicht mitbestimmungspflichtig sei, weil die Beschäftigung allein auf sozialrechtlicher Grundlage erfolge.

 

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Felser

Personalvertretungsrecht.de

 

 

Mehr zum Thema bei Tacheles (Aufsatz von Bundesarbeitsrichter Zwanziger) und Labournet (Aufsatz von Stähle in der Arbeitsrecht im Betrieb - AiB)

 

 


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