Der inaktive Teil der Bereitschaftszeit darf allerdings nicht auf die vorgeschriebenen Ruhezeiten angerechnet werden, es sei denn dies wäre tarifvertraglich erlaubt. Im Ergebnis sind so trotzdem bis zu 65 Stunden im Krankenhaus drin. Die Arbeitnehmerseite setzt daher auf das EU-Parlament, das die Richtlinie noch passieren muss.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte