Von: RA v. Hopffgarten
Der Kläger wendete sich gegen die eine Umsetzung verbunden mit der Verweigerung der Umzugskostenerstattung, wonach er zwar noch im Bereich der bisherigen Standortverwaltung, aber in einer anderen Kaserne eingesetzt werden sollte. Der Personalrat war im Rahmen der Umsetzung nicht beteiligt worden. Der Kläger ermittelte, daß nach Auskunft der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde bei Nutzung einer Bundesautobahn eine Strecke von 31,1 km angenommen werden könne. Er verwies darauf, daß es sich hierbei um die üblicherweise befahrene Strecke im Sinne des BUKG handele und der Schwellenbetrag von 30 km nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG damit eindeutig überschritten sei. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, daß er die nur 28,6 km lange Strecke über die Bundesstraße nutzen müsse. Da es sich um die Umsetzung an einen anderen Dienstort handele, habe der Personalrat beteiligt werden müssen.
Das OVG wies die Klage ab. Es verneinte eine Mitbestimmungspflichtigkeit, weil die Umsetzung nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden gewesen sei. Umzugskostenrechtlich liege die Wohnung des Klägers weniger als 30 km vom neuen Dienstort entfernt und damit in dessen Einzugsgebiet. Zugrunde gelegt werden müsse in diesem Zusammenhang die kürzeste, üblicherweise befahrene Strecke. Auf die Verkehrsgünstigkeit, häufige Nutzung, subjektive Vorlieben, Umweltfreundlichkeit oder verkehrspolitische Erwägungen komme es nicht an. Das Gericht wies daraufhin, daß dieser Maßstab für Verwaltungspraktikabilität sorge und Gleichbehandlung schaffe. Mangels "Umsetzung an einen anderen Dienstort" nahm das OVG daher auch keine Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme an.
Fundstelle: Urteil des OVG Niedersachsen vom 12.07.2006, 6 A 3132/04
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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