Immerhin erkennt das OVG Hamburg am Ende an:
"Die hier im Zentrum stehende Frage, ob der Personalrat trotz erheblich höherer Kosten Grundschulungsveranstaltungen gewerkschaftsnaher Fortbildungseinrichtungen den Vorzug geben kann gegenüber einer Grundschulung, die die Dienststelle anbietet, bedarf für das Personalvertretungsrecht der Klärung. Das umso mehr, als das Bundesarbeitsgericht in der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung vom 28. Juni 1995 (PersR 1995 S. 533) das besondere Interesse des Betriebsrats an gewerkschaftlicher Schulung als gegenüber den Kosteninteressen des Betriebes vorrangig anerkannt hat."
und liess damit die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu. Man darf gespannt sein. Allzu grosse Hoffnungen sollte der Personalrat sich allerdings angesichts der restriktiven Haltung des Bundesverwaltungsgerichts (Juracity berichtete) nicht machen.
.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Personalvertretungsrecht.de